Datum/Zeit:
Datum - 09/05/2019
19:30 - 21:00
Ort:
Gemeinschaftszentrum Loogarten, Badenerstrasse 658, Zürich
Kategorien:
Die ebenso paradoxe wie provokative Formulierung der Frage zielt auf einen wunden Punkt in der Diskussion um die Universalität der Menschenrechte ab.
In der Regel gehen wir davon aus, dass Menschen aufgrund ihres Menschseins spezifische Rechte zustehen. (Damit wird nicht ausgeschlossen, dass beispielsweise Tieren aufgrund Ihres Tierseins auch gewisse Rechte zustehen und dass SchweizerInnen aufgrund Ihres SchweizerInnenseins ebenfalls besondere Rechte zustehen. Es geht einzig darum, dass wir Menschen schon allein aufgrund ihres Menschseins gewisse weit reichende Rechte zugestehen, und zwar allen Menschen als Menschen gleichermassen.)
Will man allen Menschen die gleichen Rechte zusprechen, muss man sich jedoch zunächst einmal einig darüber sein, wer oder was ein Mensch ist, damit man entscheiden kann, wer im Einzelfall in den Genuss dieser Rechte kommt und „wer“ nicht. Und hier scheinen uns wieder ein Teil jener Probleme einzuholen, die wir mit dem Verweis auf die Universalität der Menschenrechte ein für allemal geklärt zu haben vermeinten. Denn ich kann durchaus die Auffassung vertreten, dass die Menschenrechte universell gelten, aber das hindert mich nicht daran zu behaupten, dass gewisse Individuen oder Gruppen keine Menschen in dem Sinne sind, dass ihnen der Anspruch auf Menschenrechte zusteht. Während es heutzutage abstrus wirken mag, Frauen oder Schwarzen „im vollen Sinne“ das Menschsein abzusprechen, scheint die Frage andernorts jedoch weniger eindeutig (z.B. bei Föten oder Menschen mit gravierenden geistigen Beeinträchtigungen). Würden wir beispielsweise das in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbriefte Recht zu heiraten oder politisch mitzubestimmen auch Menschen mit fortgeschrittener Demenz zusprechen? Können und dürfen wir also zwischen zwei verschiedenen Bedeutungen von „Mensch“ unterscheiden und somit eine zusätzliche Grenze ziehen, die sich nicht mir jener der biologischen Gattungszugehörigkeit deckt? Woran machen wir fest, dass „etwas“ ein solcher Mensch ist, dem die Menschenrechte zustehen, oder eben nicht? Welche Rolle spielt bei der Klärung dieser Frage der juristisch-moralische Begriff der Person? Und was für Implikationen bringt es mit sich, wenn wir allen der biologischen Gattung Mensch zugehörigen Individuen die Menschenrechte gleichermassen zugestehen?